Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 3

§ 3 – Höhe der Kosten

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Kurz erklärt

  • Die Gebühren hängen vom Wert des Streitgegenstands ab.
  • Der Streitwert bestimmt die Höhe der Gebühren.
  • Es gibt keine anderen Regelungen, die davon abweichen.
  • Die Kosten werden gemäß einem festgelegten Kostenverzeichnis erhoben.
  • Dieses Kostenverzeichnis ist in Anlage 1 des Gesetzes zu finden.